Gesetzlicher Rahmen
EU-Rechtsgrundlagen
Die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 (pdf) mit gemeinsamen Bestimmungen für die Europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESI-Fonds) 2014-2020 ist die sogenannte Dachverordnung der Europäischen Kommission, aus der sich die Vorgaben für die Umsetzung der Fonds ergeben. Diese wurde in Bezug auf zusätzliche Mittel und Durchführungsbestimmungen zur Unterstützung der Krisenbewältigung im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie und ihrer sozialen Folgen und der Vorbereitung einer grünen, digitalen und stabilen Erholung der Wirtschaft (REACT-EU) geändert.
Die gemeinsamen Regeln werden durch spezifische Regeln für die jeweiligen Fonds ergänzt, die in separaten Verordnungen festgelegt sind. Den ESF-betreffend ist die ESF VO (EU) 1304/2013 (pdf).
Darüber hinaus ergänzt eine Anzahl von „Delegierten Rechtsakten“ und „Durchführungsrechtsakten“ sowie Leitfäden der Europäischen Kommission die Vorgaben und Regelungen zur Umsetzung der ESI-Fonds. Eine der wesentlichsten ist die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 821/2014 mit Einzelheiten betreffend die Übertragung und Verwaltung von Programmbeiträgen, die Berichterstattung über Finanzinstrumente, die technischen Merkmale der Informations- und Kommunikationsmaßnahmen für Vorhaben und das System zur Aufzeichnung und Speicherung von Daten.
Alle EU-Rechtsgrundlagen sowie Leitlinien und weiterführende Dokumente stehen auf der Website der Europäischen Kommission (Generaldirektion Regionalpolitik und Stadtentwicklung) zur Verfügung.
Österreichische Grundsatzunterlagen
Die auf nationaler Ebene erstellte Partnerschaftsvereinbarung (PV) stellt das Bindeglied zwischen dem EU-Rahmen und den einzelnen nationalen bzw. regionalen Programmen der verschiedenen ESI-Fonds dar.
Das Operationelle Programm (OP) Österreichs zur Umsetzung des Europäischen Sozialfonds (ESF) inkl. REACT-EU (pdf August 2022) für die Förderperiode 2014-2020 bestimmt die thematischen ESF Förderschwerpunkte für Österreich und wurde am 25. Oktober 2021 von der Europäischen Kommission genehmigt.
Da die Umsetzung des ESF (wie auch die anderen ESI-Fonds) in Österreich sowohl den Wirkungsbereich des Bundes als auch der Länder betrifft, ist es verfassungsrechtlich notwendig (Art. 15a B-VG), eine Vereinbarung abzuschließen, die die Zuständigkeiten, Verantwortlichkeiten und Haftungen regelt. Die „Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über das Verwaltungs- und Kontrollsystem in Österreich für die Durchführung der operationellen Programme im Rahmen des Ziels ‚Investitionen in Wachstum und Beschäftigung‘ und des Ziels ‚Europäische Territoriale Zusammenarbeit‘ für die Periode 2014 – 2020“ (15a-Vereinbarung) wurde am 10. Und 11. Mai 2016 im Ministerrat als auch in der Landeshauptleutekonferenz angenommen.
Die „ Sonderrichtlinie des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zur Umsetzung von Vorhaben im Rahmen des Europäischen Sozialfonds (pdf) 2014 – 2020 (SRL)“ regelt die allgemeinen und spezifischen Bedingungen für die Förderung von Vorhaben aus ESF-Mitteln und nationalen Ko-finanzierungsmitteln. Die Anhänge zur SRL regeln detailliert die förderbaren Kostenarten.
- Anhang 1a zur SRL: Datenschutzvereinbarung (docx)
- Anhang 1b zur SRL: Information zur Datenverarbeitung (docx)
- Anhang 2 zur SRL: Verfahren und Kriterien zur Auswahl von Projekten im Rahmen des ESF OP 2014-2020, Juli 2022 (pdf)
- Anhang 3 zur SRL: Zuschussfähige Kosten ESF (pdf)
Vorgaben zur Anwendung der Restkostenpauschale – Oktober 2018 (pdf)